§ 97 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1995

Unvereinbarkeit

§ 97

§ 97. Ein fachkundiger Laienrichter darf nicht

  1. 1. gleichzeitig auf Vorschlag mehrerer vorschlagsberechtigter Stellen oder gleichzeitig zum Kartellgericht und zum Kartellobergericht ernannt sein;
  2. 2. Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrats oder des Bundesrats sein;
  3. 3. Kartellbevollmächtigter sein.

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