§ 97 BWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

§ 97.

(1) Der Bundesminister für Finanzen hat den Kreditinstituten für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:

  1. 1. 2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 103, gerechnet pro Jahr für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;
  2. 2. 5 vH über der jeweiligen Bankrate der Unterschreitung der flüssigen Mittel ersten Grades gemäß § 25 Abs. 7, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage; von dem Fehlbetrag auf das erforderliche Ausmaß an flüssigen Mitteln ersten Grades sind die Beträge, mit denen das Kreditinstitut sein Mindestreserve-Soll (§ 43 Abs. 7 des Nationalbankgesetzes) unterschreitet, abzusetzen;
  3. 3. 2 vH der Unterschreitung der flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß § 25 Abs. 12, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;
  4. 4. 1 vH der Überschreitung der offenen Positionen gemäß § 26 Abs. 1, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;
  5. 5. 0,5 vH der Überschreitung der offenen Positionen gemäß § 26 Abs. 2 und 3, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;
  6. 6. 2 vH der Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen gemäß § 27 Abs. 7 in Verbindung mit § 103, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes.
  7. 7. 2 vH der Überschreitung der Grenzen für Beteiligungen gemäß § 29 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 103, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, soweit sie nicht gemäß § 29 Abs. 4 durch Eigenmittel abgedeckt werden.

(2) Die nach Abs. 1 zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12056905

alte Dokumentnummer

N3199850987L

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