§ 97 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 26.9.1984

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 97.

Die Anzeige der Disziplinarvergehen sowie die Vertretung der Anzeige beim Disziplinarrat obliegt dem Disziplinaranwalt, der rechtskundig sein muß. Auf Weisung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz oder des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer ist der Disziplinaranwalt verpflichtet, die Disziplinaranzeige zu erstatten und Rechtsmittel zu ergreifen. Der Disziplinaranwalt und drei Stellvertreter sind vom Vorstand zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12133637

alte Dokumentnummer

N8198431028J

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