§ 96c
Anhörungsverpflichtungen durch den
unabhängigen Verwaltungssenat
Soweit die Behörden erster Instanz verpflichtet sind, vor ihrer Entscheidung bestimmte Stellen zu hören, gilt diese Verpflichtung in gleicher Weise für den unabhängigen Verwaltungssenat vor der Erlassung einer Entscheidung.
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