§ 96b K-JG

Alte FassungIn Kraft seit 06.5.2000

§ 96b

Berufungen an den unabhängigen Verwaltungssenat

Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde in den Angelegenheiten der §§ 9 bis 12, 13, 14 Abs. 1, 15 Abs. 2, 16 Abs. 3, 18 Abs. 2, 20, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 29 Abs. 3 und 5, 32 Abs. 3, 33 Abs. 5, 35 Abs. 3, 63 Abs. 4, 64 Abs. 2 und 71 Abs. 5 sowie über Berufungen gegen Bescheide der Schlichtungsstelle gemäß § 78 Abs. 6 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.

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