§ 96 UG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung

§ 96.

Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt stehen für die Dauer ihrer Ausbildung in einem zeitlich befristeten Ausbildungsverhältnis zur Universität. Ihre Aufgaben ergeben sich aus den ärzterechtlichen Ausbildungsvorschriften.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)