Besuche von Behördenvertretern und Rechtsbeiständen
§ 96.
(1) Besuche von Vertretern der im § 88 genannten Stellen und von dort genannten Personen sind auch außerhalb der im § 93 Abs. 2 genannten Zeitabstände während der Amtsstunden zu gestatten, Besuche der im § 88 Abs. 1 Z. 5 genannten Rechtsbeistände jedoch nicht öfter als es zur Wahrung der Rechte des Strafgefangenen in behördlichen Verfahren angebracht erscheint.
(2) Der Inhalt der zwischen den Strafgefangenen und den im Abs. 1 genannten Besuchern geführten Gespräche ist nicht zu überwachen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028257
alte Dokumentnummer
N2196923640S
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