§ 96 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Besuche von Behördenvertretern und Rechtsbeiständen

§ 96.

(1) Besuche von Vertretern der im § 88 genannten Stellen und von dort genannten Personen sind auch außerhalb der im § 93 Abs. 2 genannten Zeitabstände während der Amtsstunden zu gestatten, Besuche der im § 88 Abs. 1 Z. 5 genannten Rechtsbeistände jedoch nicht öfter als es zur Wahrung der Rechte des Strafgefangenen in behördlichen Verfahren angebracht erscheint.

(2) Der Inhalt der zwischen den Strafgefangenen und den im Abs. 1 genannten Besuchern geführten Gespräche ist nicht zu überwachen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028257

alte Dokumentnummer

N2196923640S

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