§ 96 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

§ 96.

Die Anschrift ist auf der Postsendung anzubringen, und zwar bei Sendungen unter Umschlag auf jener Seite, die keine Verschlußklappe aufweist. Sie darf, ausgenommen bei Sendungen mit Wertangabe, auch unter einer durchsichtigen Verpackung oder unter einem Fenster angebracht sein. Die Anschrift darf, ausgenommen bei Wertbriefen, auf einer an der Postsendung haltbar befestigten Fahne von genügender Stärke angebracht werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145976

alte Dokumentnummer

N9195722656L

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