§ 96 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

Berücksichtigung von Zeiten, die einem Überweisungsbetrag zugrunde liegen

§ 96.

(1) Die in den Fällen des § 63 Abs. 2 und § 94 Abs. 2 in einem Überweisungsbetrag berücksichtigten Versicherungszeiten gelten als Beitragszeiten im Sinne der §§ 225 bzw. 226 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. § 230 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist hiebei nicht anzuwenden.

(2) Die in den Fällen des § 94 Abs. 6 und § 95 in einem Überweisungsbetrag berücksichtigten Beitragszeiten bzw. Dienstzeiten gelten als Versicherungszeiten im Sinne des § 43.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40010065

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