§ 96.
(1) Von Notariatsakten, die letztwillige Anordnungen enthalten, können Ausfertigungen sowie beglaubigte und einfache Abschriften, von den über letztwillige Anordnungen aufgenommenen Protokollen und den dem Notar übergebenen schriftlichen letztwilligen Anordnungen können Beurkundungen sowie beglaubigte und einfache Abschriften erteilt werden.
(2) Die im ersten Absatz genannten Ausfertigungen, Beurkundungen und Abschriften dürfen erteilt werden,
- a) bei Lebzeiten des Erblassers nur an ihn oder an seinen mit einer gemäß § 69 beglaubigten, auf dieses Geschäft lautenden Vollmacht versehenen Machthaber;
- b) nach dem Tode des Erblassers erst dann, wenn die letztwillige Anordnung gerichtlich kundgemacht worden ist; der Tag der Kundmachung ist auf der Ausfertigung, Beurkundung oder Abschrift anzumerken.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015750
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