§ 96 BWG

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.2006

XXII. Verfahrens- und Strafbestimmungen

§ 96.

Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrages von 10 000 S der Betrag von 30 000 Euro. Die Vollstreckung solcher Bescheide durch Geldstrafen als Zwangsstrafe ist auch gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts zulässig.

Schlagworte

Verfahrensbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2017

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40076174

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