Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.
§ 96.
(1) Über Disziplinarvergehen erkennt der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer.
(2) Im Rahmen des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer ist zur Durchführung der Disziplinarverfahren für den Bereich eines jeden Oberlandesgerichtssprengels je eine Disziplinarkommission einzurichten.
(3) Jede Disziplinarkommission besteht aus dem Vorsitzenden, der rechtskundig sein muß und auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz bestellt wird, sowie aus zwei ärztlichen Beisitzern, die vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer bestellt werden. Für den Vorsitzenden sind gleichzeitig zwei Stellvertreter, die rechtskundig sein müssen, auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und für die beiden Beisitzer gleichzeitig vier Stellvertreter vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zu bestellen. Mitglieder des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer dürfen einer Disziplinarkommission nicht angehören.
(4) Die ärztlichen Beisitzer haben vor Antritt ihrer Tätigkeit in die Hand des Vorsitzenden ein Gelöbnis auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.
(5) Die Mitglieder des Disziplinarrates versehen ihre Aufgabe ehrenamtlich, doch sind ihnen die notwendigen Barauslagen von der Österreichischen Ärztekammer zu ersetzen. Die Amtsdauer der Mitglieder des Disziplinarrates ist gleich jener des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer.
(6) Die einzelnen Disziplinarkommissionen des Disziplinarrates sind ermächtigt, soweit dies zur Vermeidung unnötiger Kosten und zur rascheren Durchführung der Verfahren angezeigt ist, ihre Tätigkeit in den Räumlichkeiten der Ärztekammer auszuüben, der der Beschuldigte angehört.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10010460
Dokumentnummer
NOR12133636
alte Dokumentnummer
N8198431027J
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