§ 95d BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2015

§ 95d.

Bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse gemäß § 48 Abs. 1 Z 6 und 9, § 95a und § 95b hat die FMA mit den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie die verwaltungsrechtlichen Sanktionen wirksam angeordnet oder verhängt werden können. Die FMA hat ihre Maßnahmen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zu koordinieren, um Doppelarbeit und Überschneidungen in Fällen zu vermeiden, in denen die FMA ihre Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse grenzübergreifend wahrnimmt und in diesem Rahmen verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen verhängt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2015

Schlagworte

Aufsichtsbefugnis

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40177444

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