§ 95b Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

§ 95b

§ 95b. Für die Zeit ab 1. Juli 1992 gebührt Oberforstmeistern, die diese Funktion bereits in der Zeit davor ausgeübt haben, wenn es für sie günstiger ist, anstelle des Zuschlages zur Verwendungszulage nach § 28 Abs. 7 Z 2 und der Dienstzulage nach § 29a weiterhin der Zuschlag zur Verwendungszulage nach der gemäß § 28 Abs. 7 Z 1 zuletzt maßgebend gewesenen Punktezahl, höchstens jedoch bis zum Ausmaß von 950 Punkten.

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