§ 95a Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

§ 95a

(1) § 95a.Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die im § 44 Abs. 1 Z 4 und im Abschnitt VIII enthaltenen Zitierungen, ebenso nicht für das im § 71 Abs. 2 Z 4 zitierte Bundesgesetz BGBl. Nr. 202/1949.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)