5. Segelflieger.
§ 95
(1) Der Segelfliegerschein berechtigt, einsitzige und zweisitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge im Fluge zu führen. Die Grundberechtigung ist für jene Startarten zu erteilen, für die der Bewerber mindestens fünf einwandfrei ausgeführte Abflüge nachgewiesen hat.
(2) Startarten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere:
- a) Gummiseilstart,
- b) Kraftwagen- oder Windenschleppstart,
- c) Motorflugzeugschleppstart oder
- d) Hilfsmotorstart.
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