§ 95 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

Ausschluß des Vorverfahrens, des Ausgleichsverfahrens und des Zwangsausgleichs

§ 95.

(1) Über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens kann ein Ausgleichsverfahren oder ein Vorverfahren nicht eröffnet werden.

(2) Im Konkurs eines Versicherungsunternehmens findet ein Zwangsausgleich nicht statt.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072248

alte Dokumentnummer

N5197821011L

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