Sicherheit des Netzbetriebes
§ 95.
(1) Die Pflicht zur Erlassung von Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne des § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 im Zusammenhang mit der Erbringung eines öffentlichen Kommunikationsdienstes obliegt jedem Betreiber jeweils für jeden von ihm erbrachten Dienst.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 hat der Betreiber in jenen Fällen, in denen ein besonderes Risiko der Verletzung der Vertraulichkeit besteht, die Teilnehmer über dieses Risiko und - wenn das Risiko außerhalb des Anwendungsbereichs der vom Diensteanbieter zu treffenden Maßnahmen liegt - über mögliche Abhilfen einschließlich deren Kosten zu unterrichten.
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