§ 95 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 95.

Beschließt die Ratskammer, die Führung einer Voruntersuchung einem Bezirksgerichte zu übertragen (§ 12), so hat dieses alle für den Untersuchungsrichter geltenden Vorschriften zu beobachten. Entscheidungen der Ratskammer holt es schriftlich ein. Die mündliche Berichterstattung in der Sitzung der Ratskammer wird in solchen Fällen einem ihrer Mitglieder übertragen. Auch diesen Sitzungen wohnt der Staatsanwalt bei.

Schlagworte

Delegierung

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030394

alte Dokumentnummer

N2197523747S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)