Enthebung des Richters vor der unfreiwilligen Versetzung auf eine
andere Planstelle oder in den Ruhestand.
§ 95
(1) § 95.Das Oberlandesgericht (Oberster Gerichtshof) als Dienstgericht kann sowohl vor als auch nach Einleitung des Verfahrens gemäß §§ 90 ff. nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes (Generalprokurators) ohne mündliche Verhandlung die Enthebung des Richters vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die Art seiner körperlichen oder geistigen Eigenschaften oder Gebrechen erforderlich erscheint.
(2) Die Enthebung vom Dienst hat die rechtliche Wirkung der Außerdienststellung.
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