§ 95 LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1984

Disziplinarerkenntnis

§ 95

(1) § 95.Die Disziplinarkommission hat bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist.

(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder auf Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 73 Abs. 3 oder § 83 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde und den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen.

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