§ 95 InvFG 2011

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2011

Tritt mit 1. September 2011 in Kraft (vgl. § 200 Abs. 1). Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG , welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gilt diese Bestimmung samt den in ihr verwiesenen Normen rückwirkend ab 1. Juli 2011 (vgl. § 200 Abs. 3).

Bewilligung der Master-Feeder-Struktur durch die FMA

§ 95.

(1) Anlagen eines in Österreich bewilligten Feeder-OGAW in einen bestimmten Master-OGAW, die die Grenze gemäß § 77 Abs. 1 für Anlagen in andere OGAW überschreiten, bedürfen der vorherigen Bewilligung durch die FMA und einer rechtswirksamen Vereinbarung im Sinne von § 96.

(2) Die FMA hat dem Feeder-OGAW innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Vorlage eines vollständigen Antrags die Anlage des Feeder-OGAW in den Master-OGAW mittels schriftlichen Bescheides zu bewilligen oder die Ablehnung des Antrages mittels Bescheides mitzuteilen. Weist die FMA den Antragsteller auf im Antrag fehlende Unterlagen oder Informationen hin, so findet § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG keine Anwendung. Wird die Anlage in den Master-OGAW innerhalb der Frist gemäß Satz 1 von der FMA nicht schriftlich untersagt, so gilt sie als bewilligt. Auf Antrag des Feeder-OGAW hat die FMA jedoch auch im Falle einer Nichtuntersagung einen schriftlichen Bescheid auszustellen.

(3) Die FMA hat die Bewilligung zu erteilen, wenn der Feeder-OGAW, seine Verwahrstelle und sein Abschlussprüfer sowie der Master-OGAW alle in diesem Abschnitt dargelegten Anforderungen erfüllen. Der Feeder-OGAW hat der FMA zu diesem Zweck folgende Dokumente zu übermitteln:

  1. 1. Die Fondsbestimmungen oder Satzungen von Feeder-OGAW und Master-OGAW,
  2. 2. den Prospekt und das in § 134 genannte Kundeninformationsdokument für den Anleger von Feeder-OGAW und Master-OGAW,
  3. 3. die Vereinbarung gemäß § 96 zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW oder die entsprechenden internen Regelungen gemäß § 98,
  4. 4. im Falle einer Umwandlung eines bestehenden OGAW, die in § 111 Abs. 1 genannten Informationen für die Anteilinhaber,
  5. 5. wenn Master-OGAW und Feeder-OGAW verschiedene Verwahrstellen haben, die Vereinbarung gemäß § 107 Abs. 1 zwischen den Verwahrstellen, und
  6. 6. wenn Master-OGAW und Feeder-OGAW verschiedene Abschlussprüfer haben, die Vereinbarung gemäß § 109 Abs. 1 zwischen den Abschlussprüfern.

(4) Ist der Master-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat bewilligt, so hat der Feeder-OGAW außerdem eine Bestätigung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates des Master-OGAW beizubringen, dass der Master-OGAW ein OGAW oder ein Teilfonds eines OGAW ist, der die Bestimmungen gemäß Artikel 58 Absatz 3 Buchstaben b und c der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt. Der Feeder-OGAW hat die Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache oder in einer von der FMA gemäß Verordnung (§ 7b Abs. 1 KMG) anerkannten anderen Sprache vorzulegen.

(5) Zur Vorlage bei den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates eines Feeder-OGAW hat die FMA auf dessen Antrag bei beabsichtigter Veranlagung in einen von der FMA bewilligten OGAW als Master-OGAW und zum Nachweis der Voraussetzungen eine Bescheinigung auszustellen, dass es sich bei diesem um einen OGAW handelt, dieser selbst nicht ebenfalls ein Feeder-OGAW ist und keine Anteile an einem Feeder-OGAW hält. Zum Nachweis, dass keine Anteile an einem Feeder-OGAW gehalten werden, hat die Depotbank eine Bestätigung auszustellen, die bei Antragstellung nicht älter als zwei Wochen ist.

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40130844

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