§ 95 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 26.4.2007

Optionen und Finanzterminkontrakte

§ 95

(1) § 95.Anträge auf Zulassung von Optionen und Finanzterminkontrakten zum Börsehandel sind von einem Börsemitglied unter sinngemäßer Anwendung des § 72 zu stellen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag ist § 64 sinngemäß anzuwenden.

(3) Für die Bekanntmachung der Aufnahme des Börsehandels, die Kursermittlung und Veröffentlichung der Kurse gelten die Bestimmungen des § 59 und des § 10 KMG sinngemäß.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2007)

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