§ 95.
Sonstige Erledigungen einer Abgabenbehörde können mündlich ergehen, soweit nicht die Partei eine schriftliche Erledigung verlangt. Der Inhalt mündlicher Erledigungen ‑ mit Ausnahme solcher der Zollämter im Reiseverkehr und kleinen Grenzverkehr ‑ ist in Aktenvermerken festzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12043868
alte Dokumentnummer
N3196117922S
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