§ 94e
Verordnungen zum Schutz der Dienstnehmer
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen zur Durchführung der §§ 76 bis 94d zu erlassen.
(2) In der Verordnung sind insbesondere vorzusehen:
- 1. Mindestvorschriften für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz gemäß § 76 Abs. 5;
- 2. nähere Einzelheiten für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 78, wobei die Art der Tätigkeiten und die Größe des Unternehmens bzw. der Arbeitsstätte zu berücksichtigen sind;
- 3. nähere Anforderungen an die Beschaffenheit, Ausgestaltung und Ausstattung von Arbeitsstätten, Arbeitsräumen und Betriebsräumen gemäß § 88 unter Berücksichtigung des Schutzes von Leben und Gesundheit der Dienstnehmer, insbesondere
- a) nähere Bestimmungen betreffend Ausgänge und Verkehrswege (§ 88a) sowie erforderlichenfalls betreffend Verkehr in Betrieben (§ 88b) und betreffend Brandschutz- und Explosionsschutzmaßnahmen (§ 88c),
- b) nähere Bestimmungen betreffend die Vorsorge für Erste-Hilfe-Leistung gemäß § 88d unter Berücksichtigung der Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Arbeitsstoffe und der Arbeitsweise sowie der Größe des Betriebes und der Zahl der Dienstnehmer, insbesondere welche Anzahl von Personen mit Rücksicht auf die Größe oder die entlegene Lage des Betriebes bzw. die Unfallgefährdung eine Ausbildung in erster Hilfe zu erhalten hat,
- c) nähere Bestimmungen betreffend sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten gemäß § 88e, insbesondere über die Beschaffenheit der Sanitäranlagen,
- d) Voraussetzungen für die Einrichtung von Bereitschaftsräumen für Dienstnehmer, in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, sowie Bestimmungen über die Ausstattung und Beschaffenheit der Aufenthalts- und Bereitschaftsräume (§ 88f);
- 4. nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit, Aufstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln (§ 89), insbesondere auch hinsichtlich gefährlicher Arbeitsmittel;
- 5. nähere Bestimmungen über Arbeitsstoffe (§§ 90 bis 90g), insbesondere betreffend
- a) Meldung biologischer Arbeitsstoffe,
- b) Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen,
- c) Grenzwerte,
- d) Anforderungen an Fachkunde und Einrichtungen jener Personen, die Messungen durchführen dürfen, weiters Messverfahren, Verfahren der Probenahme, Auswahl der Messorte, Auswertungen der Messungen und Bewertung der Messergebnisse sowie Zeitabstände der Messungen;
- 6. nähere Bestimmungen über Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze, insbesondere über
- a) die Arbeiten im Sinne des § 91 Abs. 4, für die das Vorliegen der notwendigen Fachkenntnisse nachzuweisen ist, sowie über die Anforderungen an diese Fachkenntnisse,
- b) die Handhabung von Lasten (§ 91a) einschließlich der Festlegung von Grenzwerten, sofern gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Grenzwerte vorliegen,
- c) die Ermittlung und Messung des Lärms (§ 91b), über die Festsetzung von Grenzwerten des Lärms sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung und Beseitigung der Gefahren,
- d) erforderlichenfalls sonstige physikalische Einwirkungen (§ 91c),
- e) die Ausgestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen bzw. die Arbeit mit Bildschirmgeräten (§§ 91d und 91e),
- f) die Bezeichnung der Ausrüstungsgegenstände, deren ordnungsgemäßer Zustand für den Schutz der Dienstnehmer von wesentlicher Bedeutung ist und die Zeitabstände, in denen diese Ausrüstungsgegenstände nachweislich von einer fachkundigen Person auf den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen sind, sowie erforderlichenfalls Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen Arbeitskleidung bzw. persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden müssen (§§ 91f bis 91h);
- 7. erforderlichenfalls nähere Regelungen über die Gesundheitsüberwachung, wie etwa Untersuchungsrichtlinien und weitere Einwirkungen, Tätigkeiten oder Belastungen, bei denen Eignungs- und Folgeuntersuchungen bzw. sonstige besondere Untersuchungen (§ 92) notwendig sind.
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