Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.
LGBl. Nr. 53/2000
§ 94d
Abberufung
(1) Der Dienstgeber darf eine Präventivkraft nur nach vorheriger Befassung der Sicherheitsvertrauenspersonen, des Betriebsrates, sofern dieser eingerichtet ist, oder der Dienstnehmer abberufen.
(2) Wenn nach Auffassung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion eine Präventivkraft die ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt, hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion diese Beanstandungen dem Dienstgeber schriftlich mitzuteilen.
(3) Der Dienstgeber hat im Falle einer Mitteilung nach Abs. 2 binnen vier Wochen zu den Beanstandungen gegenüber der Land- und Forstwirtschaftsinspektion schriftlich Stellung zu nehmen.
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