§ 94a
Aufgaben, Information und Beiziehung der Arbeitsmediziner
(1) Arbeitsmediziner haben die Aufgabe, die Dienstgeber, die Dienstnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und den Betriebsrat auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und die Dienstgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen. Dienstgeber haben Arbeitsmediziner hinzuzuziehen:
- 1. in allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz,
- 2. bei der Planung von Arbeitsstätten,
- 3. bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
- 4. bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und der Einführung von Arbeitsstoffen,
- 5. bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
- 6. in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,
- 7. bei der Organisation der Ersten Hilfe,
- 8. in Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess,
- 9. bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
- 10. bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und
- 11. bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen.
(2) Dienstgeber haben den Arbeitsmedizinern alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen. Arbeitsmediziner sind gesondert zu informieren, wenn Dienstnehmer aufgenommen werden, oder wenn Dienstnehmer aufgrund einer Überlassung beschäftigt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Arbeitsmediziner
- 1. den Dienstnehmern, den Sicherheitsvertrauenspersonen und dem Betriebsrat auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen, soweit dem nicht die ärztliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht,
- 2. die Dienstnehmer und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten und
- 3. den Betriebsrat auf Verlangen beraten.
(4) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass alle Dienstnehmer sich auf Wunsch einer regelmäßigen geeigneten Überwachung der Gesundheit je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz durch die Arbeitsmediziner unterziehen können. Die Regelungen über Eignungs- und Folgeuntersuchungen bleiben unberührt.
(5) Werden in einer Arbeitsstätte regelmäßig bis zu fünf Dienstnehmer beschäftigt, haben Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkräfte eine gemeinsame Begehung vorzunehmen. Bei dieser Begehung kann die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren im Sinne des § 77 vorgenommen werden. Werden regelmäßig sechs bis zehn Dienstnehmer beschäftigt, so muss eine gemeinsame Begehung mindestens zweimal im Kalenderjahr erfolgen. Werden regelmäßig mehr als zehn Dienstnehmer beschäftigt, so muss eine gemeinsame Begehung mindestens dreimal im Kalenderjahr erfolgen.
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