§ 94 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Sonstige Sachsicherheiten

§ 94

(1) Kreditinstitute können als sonstige Sachsicherheiten zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden:

  1. 1. Kraftfahrzeuge;
  2. 2. Schiffe;
  3. 3. Flugzeuge;
  4. 4. Eisenbahnzüge;
  5. 5. Rohstoffe;
  6. 6. Maschinen und
  7. 7. Container.

(2) Die in Abs.1 genannten Gegenstände können nur dann als Besicherung zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendet werden, wenn

  1. 1. für eine rasche und wirtschaftliche Verwertung der Sicherheit liquide Märkte existieren;
  2. 2. allgemein anerkannte Marktpreise für die Sicherheit existieren und diese öffentlich verfügbar sind;
  3. 3. das Kreditinstitut nachweisen kann, dass nichts darauf hindeutet, dass die bei der Verwertung der Sicherheit erzielten Nettopreise wesentlich von den in Z 2 genannten Marktpreisen abweichen werden; und
  4. 4. die Erfüllung dieser Anforderungen angemessen dokumentiert und begründet ist.

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