§ 94 NRWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

Behandlung übermittelter Wahlkuverts von Wahlkartenwählern im Inland. Bericht an die Bundeswahlbehörde

§ 94.

(1) Nachdem sämtliche von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 89 Abs. 2 übermittelte Wahlkuverts von Wahlkartenwählern bei der Landeswahlbehörde eingelangt sind und überdies auf Grund der Bekanntgabe gemäß § 88 feststeht, daß weitere derartige Wahlkuverts nicht mehr einlangen werden, ist die Zahl der für jeden Landeswahlkreis bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden im Bereich der Landeswahlbehörde abgegebenen Wahlkuverts festzustellen. Die Landeswahlbehörde hat sodann die Wahlkuverts von Wahlkartenwählern des eigenen Landeswahlkreises auszusondern.

(2) Die nach Abs. 1 getroffenen Feststellungen sind von der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung). Falls bei einem Landeswahlkreis solche Feststellungen mangels Stimmenabgabe durch Wahlkartenwähler nicht vorgenommen wurden, ist auch dies mitzuteilen.

(3) Jede Landeswahlbehörde hat die von Wahlkartenwählern aus anderen Landeswahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts nach den acht anderen Landeswahlkreisen zu ordnen und für jeden der Landeswahlkreise die Feststellungen nach Abs. 1 in einer gesonderten Niederschrift zu beurkunden. Diese Niederschriften sind von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen und mit den zugehörigen Wahlkuverts den zuständigen Landeswahlbehörden in einem versiegelten Umschlag mit eingeschriebenem Brief expreß zu übermitteln. Eine Durchschrift dieser Niederschrift verbleibt bei der Landeswahlbehörde. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.

Schlagworte

Gemeindewahlbehörde

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR12013991

alte Dokumentnummer

N1199221929J

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