§ 94 MPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Hinsichtlich Medizinprodukte mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten (vgl. § 82 Abs. 1, BGBl. I Nr. 122/2021).

§ 94.

Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat unter Bedachtnahme auf die Art und Größe der Einrichtung des Gesundheitswesens und unter Berücksichtigung der einschlägigen harmonisierten Normen, sonstiger einschlägiger internationaler oder nationaler Normen im Hinblick auf die Gewährleistung des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit von Patienten, Anwendern oder Dritten durch Verordnung besondere Bestimmungen zu erlassen hinsichtlich der

  1. 1. zu verwendenden Geräte oder systeme, ihrer Eigenschaften und ihrer Instandhaltung,
  2. 2. zu verwendenden Hilfsmittel,
  3. 3. zu verwendenden Verfahren,
  4. 4. Maßnahmen zur Validierung und Routinekontrolle,
  5. 5. Organisation der Sterilisation und Desinfektion,
  6. 6. Maßnahmen zum Qualitätsmanagement,
  7. 7. regelmäßigen Inspektionen und
  8. 8. einschlägigen Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals.

Schlagworte

Gerätesystem, Ausbildung, Fortbildung

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2021

Gesetzesnummer

10011003

Dokumentnummer

NOR12140217

alte Dokumentnummer

N8199659122J

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