Verjährung
§ 94
(1) § 94.Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
- 1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
- 2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde.
(2) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt
- 1. für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens oder eines Verwaltungsstrafverfahrens, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines solchen Verfahrens ist, und
- 2. in den Fällen des § 28 PVG, BGBl. Nr. 133/1967,
- a) für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Personalvertretungsorgan,
- b) für die Dauer eines Verfahrens vor
der Personalvertretungs-Aufsichtskommission. Z 2 lit. a gilt für Verfahren vor der Disziplinarkommission in der Post- und Telegraphenverwaltung sinngemäß.
(3) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
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