Verjährung
§ 94
(1) § 94.Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
- 1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
- 2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde.
(2) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt
- 1. für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens oder eines Verwaltungsstrafverfahrens, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines solchen Verfahrens ist, und
- 2. in den Fällen des § 28 PVG, BGBl. Nr. 133/1967,
- a) für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Personalvertretungsorgan,
- b) für die Dauer eines Verfahrens vor
der Personalvertretungs-Aufsichtskommission. Z 2 lit. a gilt für Verfahren vor der Disziplinarkommission in der Post- und Telegraphenverwaltung sinngemäß.
(3) Hat die Dienstbehörde gemäß § 84 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, vorzugehen (§ 109 Abs. 1), so wird der Lauf der in Abs. 1 genannten Frist schon mit der Erstattung der Strafanzeige an den Staatsanwalt gehemmt. Ab diesem Tag sind in die Frist nicht einzurechnen:
- 1. die Zeit bis zur Kenntnisnahme der Zurücklegung der Strafanzeige gemäß § 90 Abs. 1 StPO durch die Dienstbehörde in die Frist nach Abs. 1 Z 1 und
- 2. die Zeit bis zur Verfügung der Zurücklegung der Strafanzeige in die Frist nach Abs. 1 Z 2.
(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
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