§ 93 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Besuche

§ 93.

(1) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, dürfen die Strafgefangenen Besuche nur innerhalb bestimmter Zeitabstände empfangen.

(2) Die Strafgefangenen dürfen unbeschadet der §§ 103 Abs. 3, 112 Abs. 2 und 114 Abs. 1 wenigstens alle vier Wochen und höchstens jede Woche einen Besuch in der Dauer von einer Viertelstunde empfangen. Soweit es aber ohne Beeinträchtigung des geordneten Dienstbetriebes in der Anstalt möglich ist, hat der Anstaltsleiter die Besuchsdauer bis zum Ausmaß von höchstens einer halben Stunde zu verlängern.

(3) Mit Bewilligung des Anstaltsleiters können Besuche, die persönliche Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, wichtige Rechts- oder Geschäftsangelegenheiten oder ernstliche Fragen des Fortkommens des Strafgefangenen betreffen, auch in kürzeren Zeitabständen und in der Dauer von mehr als einer Viertelstunde, höchstens aber in der Dauer von einer Stunde empfangen werden. Besuche in der Dauer von mehr als einer Viertelstunde, höchstens aber in der Dauer von einer Stunde, sind auch im Hinblick auf die Länge des Zureiseweges oder die Seltenheit des Besuches zu gestatten.

(4) Personen, die nicht zu den im § 86 Abs. 2 genannten Angehörigen des Strafgefangenen gehören, dürfen zum Besuch nur vorgelassen werden, wenn sie das achtzehnte Lebensjahr bereits vollendet haben. Im § 86 Abs. 2 genannte Angehörige des Strafgefangenen, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nur in Begleitung Erwachsener zum Besuche zuzulassen. Mehr als drei Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines Strafgefangenen zugelassen werden.

Schlagworte

Rechtsangelegenheit

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028254

alte Dokumentnummer

N2196923637S

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