§ 93.
(1) Die Voruntersuchung wird in der Regel vom Untersuchungsrichter persönlich und unmittelbar geführt. Doch kann er die Bezirksgerichte sowohl innerhalb als auch außerhalb des Sprengels seines Gerichtshofes um die Vornahme einzelner gerichtlicher Handlungen ersuchen.
(2) Die Bezirksgerichte haben dem Ersuchen unter Beachtung der für den Untersuchungsrichter geltenden Vorschriften zu entsprechen und, wenn sich hieraus die Notwendigkeit weiterer, in ihren Sprengel fallender Untersuchungshandlungen ergibt, diese sofort vorzunehmen.
Schlagworte
Rechtshilfe
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030392
alte Dokumentnummer
N2197523745S
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