§ 93 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 93.

(1) Die Voruntersuchung wird in der Regel vom Untersuchungsrichter persönlich und unmittelbar geführt. Doch kann er die Bezirksgerichte sowohl innerhalb als auch außerhalb des Sprengels seines Gerichtshofes um die Vornahme einzelner gerichtlicher Handlungen ersuchen. Soll eine im Gefangenenhaus eines Gerichtshofes angehaltene Person vernommen werden, so ist das Ersuchen an den Untersuchungsrichter dieses Gerichtshofes zu richten.

(2) Die Bezirksgerichte haben dem Ersuchen unter Beachtung der für den Untersuchungsrichter geltenden Vorschriften zu entsprechen und, wenn sich hieraus die Notwendigkeit weiterer, in ihren Sprengel fallender Untersuchungshandlungen ergibt, diese sofort vorzunehmen.

Schlagworte

Rechtshilfe

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036849

alte Dokumentnummer

N2199329453J

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