§ 93 SeilbG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2003

§ 93.

(1) Erweist sich ein mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehener Sicherheitsbauteil als nicht konform, sind geeignete Maßnahmen gegenüber demjenigen zu treffen, der die CE-Konformitätskennzeichnung auf dem Sicherheitsbauteil angebracht und die EG-Konformitätserklärung ausgestellt hat. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unterrichtet hierüber die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

(2) Erweist sich ein mit der EG-Konformitätserklärung versehenes Teilsystem als nicht konform, sind in gleicher Weise geeignete Maßnahmen gegenüber demjenigen zu treffen, der diese Erklärung ausgestellt hat.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40046221

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