Verwendungsänderung und Versetzung
§ 93
(1) § 93.Wird eine Militärperson durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von ihrem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Verwendung der Militärperson durch Änderung der Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß § 3 Abs. 3 BDG 1979 und ist in diesen Fällen für die neue Verwendung
- 1. eine niedrigere Funktionszulage vorgesehen, so gebührt der Militärperson für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, anstelle der bisherigen Funktionszulage die für die neue Funktion vorgesehene Funktionszulage,
- 2. keine Funktionszulage vorgesehen, so entfällt für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, die bisherige Funktionszulage ersatzlos.
(2) Wird die Militärperson von einem Arbeitsplatz aus Gründen abberufen, die von ihr nicht zu vertreten sind, und war in diesen Fällen der bisherige Arbeitsplatz der Militärperson
- 1. in den Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 der Funktionsgruppe 2,
- 2. in den Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 der Funktionsgruppe 3,
- 3. in den Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 der Funktionsgruppe 3,
- 4. in den Verwendungsgruppen M BUO 2 und M ZUO 2 der Funktionsgruppe 2
oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt der Militärperson auf dem nach Abs. 1 zugewiesenen Arbeitsplatz zumindest die gemäß Z 1 bis 4 für ihre Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage, es sei denn, die Militärperson hat einer niedrigeren Einstufung schriftlich zugestimmt.
(3) Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung aus Gründen die von der Militärperson nicht zu vertreten sind, und wird der Militärperson kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen gebührt ihr
- 1. die Funktionszulage der im Abs. 2 vorgesehenen Funktionsgruppe, wenn die Militärperson zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,
- 2. keine Funktionszulage, wenn die Militärperson zuvor einer niedrigeren als der im Abs. 2 angeführten Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn angehört hat.
(4) Hat die Militärperson die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, daß bei der Bemessung des Monatsbezuges die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe an die Stelle der im Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Funktionsgruppen tritt.
(5) Gründe, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
- 1. Organisationsänderungen und
- 2. Krankheit oder Gebrechen, wenn sie der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.
(6) Endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung einer Militärperson ohne Weiterbestellung oder wird die Militärperson von einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 abberufen und ist in diesen Fällen für die neue Verwendung ein niedrigeres Fixgehalt oder kein Fixgehalt vorgesehen, so gebührt
- 1. der Militärperson für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, abweichend von Abs. 1 anstelle des bisherigen Fixgehaltes der für die neue Verwendung vorgesehene Monatsbezug,
- 2. bei einer Abberufung aus Gründen, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind, sowie im Falle der Nichtweiterbestellung zumindest die Funktionszulage der Funktionsgruppe 4.
(7) Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung mit einem Monatsersten, so werden die besoldungsrechtlichen Folgen abweichend von den Abs. 1 und 6 mit dem betreffenden Monatsersten wirksam.
(8) Wird der Bescheid, mit dem die Versetzung oder Verwendungsänderung nach Abs. 1 oder 6 verfügt worden ist, im Zuge des betreffenden Verfahrens aufgehoben, so gebührt der Militärperson für die Zeit, in der sie wegen dieser Versetzung oder Verwendungsänderung wegen der Anwendung der Abs. 1 bis 7 einen geringeren Monatsbezug erhalten hat, anstelle dieses Monatsbezuges jener Monatsbezug, der ihr gebührt hätte, wenn sie auf dem bisherigen Arbeitsplatz verblieben wäre.
(9) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Zugskommandant abberufen wird und diese Verwendung mindestens acht Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1 zugeordnet ist, die für die Funktionsgruppe 2 dieser Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage.
(10) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Kompaniekommandant abberufen wird und diese Verwendung mindestens vier Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1a der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet ist, die für die Funktionsgruppe 1b dieser Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage. In den Zeitraum von vier Jahren sind Zeiten einer Verwendung als Zugskommandant bis zum Höchstausmaß von einem Jahr einzurechnen.
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