Fällungspläne
§ 93.
(1) Für Wälder, die für sich eine betriebswirtschaftliche Einheit darstellen, kann der Waldeigentümer der Behörde an Stelle von Anträgen gemäß § 87 einen Fällungsplan zur Genehmigung vorlegen.
(2) Der Fällungsplan hat die entsprechend § 87 erforderlichen Angaben zu enthalten und die bewilligungspflichtigen Fällungen auszuweisen. Er ist für eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren zu erstellen. Es ist ihm eine kartenmäßige Darstellung der Waldflächen des Betriebes in einem Maßstab, der nicht kleiner als 1 : 10 000 sein darf, beizuschließen. In dieser Darstellung müssen die vorgesehenen Fällungsorte eingetragen sein.
(3) Beabsichtigte Fällungen hiebsunreifer Hochwaldbestände oder Großkahlhiebe sind mit der entsprechenden Begründung im Fällungsplan gesondert anzuführen.
(4) Zur Erstellung von Fällungsplänen sind befugt:
- a) Absolventen der Studienzweige Forstwirtschaft sowie Wildbach- und Lawinenverbauung der Universität für Bodenkultur Wien
- 1. der Behörde, der Agrarbehörden und der Landwirtschaftskammern im Rahmen ihres sachlichen und örtlichen Dienstbereiches,
- 2. von Waldeigentümervereinigungen im Rahmen der für diese vorgesehenen Tätigkeiten,
- 3. der Dienststellen (§ 102 Abs. 1 lit. b) in den Fällen des § 100 Abs. 2,
- 4. im Rahmen eines Technischen Büros (§ 103 Abs. 1 lit. a Z 8 GewO 1973) und
- b) leitende Forstorgane von Forstbetrieben für diese Betriebe.
- Die Befugnisse der Ziviltechniker für Forstwirtschaft nach dem Ziviltechnikergesetz bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR12132224
alte Dokumentnummer
N8197522455L
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