§. 93.
(1) Die zur genauen Ermittlung des Pfandgegenstandes erforderlichen Erhebungen sind nöthigenfalls an Ort und Stelle zu pflegen.
(2) Wird hiebei eine das Eigenthumsrecht des Verpflichteten begründende oder beweisende Urkunde vorgefunden, so ist die geschehene Pfändung auf dieser Urkunde anzumerken.
(3) Vom Vollzuge der pfandweisen Beschreibung hat das Executionsgericht den betreibenden Gläubiger wie den Verpflichteten zu verständigen.
Schlagworte
Eigentumsrecht, Exekutionsgericht
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021016
alte Dokumentnummer
N2189616816T
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