§ 93 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 93.

(1) Die zur genauen Ermittlung des Pfandgegenstandes erforderlichen Erhebungen sind nöthigenfalls an Ort und Stelle zu pflegen.

(2) Wird hiebei eine das Eigenthumsrecht des Verpflichteten begründende oder beweisende Urkunde vorgefunden, so ist die geschehene Pfändung auf dieser Urkunde anzumerken.

(3) Vom Vollzuge der pfandweisen Beschreibung hat das Executionsgericht den betreibenden Gläubiger wie den Verpflichteten zu verständigen.

Schlagworte

Eigentumsrecht, Exekutionsgericht

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021016

alte Dokumentnummer

N2189616816T

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