§ 93 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Einstweilige Verfügungen

§ 93.

(1) Sobald das Nachprüfungsverfahren eingeleitet ist, hat das Bundesvergabeamt auf Antrag unter Bedachtnahme auf die in derselben Sache ergangene Empfehlung des Schlichtungssenates durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.

(2) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung muß spätestens drei Wochen nach Kenntnis der behaupteten Rechtswidrigkeit oder der unmittelbar drohenden Schädigung gestellt werden. Der Antrag ist beim Bundesvergabeamt einzubringen. Der Antragsteller hat die von ihm begehrte vorläufige Maßnahme, die Zeit, für welche diese beantragt wird, die behauptete Rechtswidrigkeit und die unmittelbar drohende Schädigung seiner Interessen genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen im einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen.

(3) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Bundesvergabeamt die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, so ist von ihrer Erlassung abzusehen.

(4) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Aufhebung vorübergehend ausgesetzt werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

(5) Die einstweilige Verfügung kann von der Leistung einer angemessenen Sicherstellung abhängig gemacht werden. Eine solche Sicherstellung kann auch nachträglich aufgetragen werden.

(6) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Sie darf einen Monat nicht überschreiten. Sobald die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung weggefallen sind, hat das Bundesvergabeamt diese unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben. Die einstweilige Verfügung tritt mit der Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Aufhebungsantrag jedenfalls außer Kraft.

(7) Einstweilige Verfügungen können nicht abgesondert von der endgültigen Entscheidung in der Sache selbst bekämpft werden. Sie sind sofort vollstreckbar. Für die Vollstreckung gilt das VVG.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154356

alte Dokumentnummer

N9199329164J

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