§ 93.
(1) War die Anstaltspflege notwendig und unaufschiebbar, so hat der Versicherungsträger dem Versicherten einen Kostenzuschuß (§ 80) zur Anstaltspflege zu gewähren, wenn der Erkrankte in einer nichtöffentlichen Krankenanstalt, mit der keine vertragliche Regelung besteht, ohne Einweisung durch den Versicherungsträger untergebracht wurde.
(2) Der Zuschuß darf die Kosten nicht übersteigen, die dem Versicherungsträger in der nach Art und Umfang der Einrichtungen und Leistungen in Betracht kommenden nächstgelegenen öffentlichen Krankenanstalt erwachsen wären.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40062085
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