§ 93 AußStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

4. Abschnitt

Eheangelegenheiten Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 93.

(1) In Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen, über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen sowie über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (Eheangelegenheiten) können sich die Parteien nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Vertretung beider Parteien durch denselben Rechtsanwalt ist unzulässig.

(2) Im Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen sind nur die Ehegatten Parteien.

(3) In das Verfahren nach § 98 EheG ist der Kreditgeber tunlichst erst durch die Zustellung der Entscheidung erster Instanz einzubeziehen.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046721

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