§ 92a PatG

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.1994

Zum Bezugszeitraum vgl. § 173a idF BGBl. Nr. 634/1994.

Teilung der Anmeldung

§ 92a.

(1) Der Anmelder kann die Anmeldung bis zur Fassung des Bekanntmachungsbeschlusses (§ 101 Abs. 1) oder des Zurückweisungsbeschlusses (§ 100 Abs. 1) freiwillig teilen. Wird der ausgeschiedene Teil nicht zugleich mit der Teilung gesondert angemeldet, so ist dem Anmelder hiefür eine Frist zu setzen, wenn er dies bei der Teilung beantragt hat.

(2) Ist die Anmeldung uneinheitlich (§ 88) oder ist sie unzulässig abgeändert worden (§ 91 Abs. 3), so ist der Anmelder mit Vorbescheid zur Teilung der Anmeldung aufzufordern und ihm eine Frist zur gesonderten Anmeldung des auszuscheidenden Teiles zu setzen.

(3) Auf Antrag des Anmelders ist die Uneinheitlichkeit (§ 88) der Anmeldung mit Beschluß festzustellen. Mit diesem ist dem Anmelder eine mit Rechtskraft des Beschlusses beginnende Frist zur Teilung der Anmeldung und zur gesonderten Anmeldung des auszuscheidenden Teiles zu setzen.

(4) Wird die Anmeldung ganz oder teilweise zurückgewiesen, weil sie unzulässig abgeändert (§ 91 Abs. 3) und trotz Aufforderung nicht geteilt worden ist oder weil ein auf § 102 Abs. 2 Z 3 gestützter Einspruch Erfolg hat, so ist dem Anmelder mit diesem Beschluß eine mit dessen Rechtskraft beginnende Frist zur gesonderten Anmeldung der unzulässigen Abänderungen zu setzen.

(5) Erfolgt die gesonderte Anmeldung zugleich mit der Teilung der ursprünglichen Anmeldung (Abs. 1) oder nach der Teilung innerhalb der zur gesonderten Anmeldung gesetzten Frist (Abs. 1 bis 4), so kommt ihr als Anmeldetag der Tag zu, an dem die ursprüngliche Anmeldung beim Patentamt eingereicht bzw. an dem die Abänderung dem Patentamt im Verfahren über die ursprüngliche Anmeldung bekanntgegeben worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12037787

alte Dokumentnummer

N2199440781J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)