§ 92a.
(1) Über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage gemäß § 91 Abs. 1 hat eine kurze Debatte (§ 57a) stattzufinden, wenn dies von fünf Abgeordneten schriftlich vor Eingang in die Tagesordnung verlangt wird.
(2) Die Bestimmungen des § 92 Abs. 3 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) In einer solchen Debatte dürfen keine Anträge gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12012499
alte Dokumentnummer
N1198810736F
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