§ 92a NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 92a.

(1) Über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage gemäß § 91 Abs. 1 hat eine kurze Debatte (§ 57a) stattzufinden, wenn dies von fünf Abgeordneten schriftlich vor Eingang in die Tagesordnung verlangt wird.

(2) Die Bestimmungen des § 92 Abs. 3 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) In einer solchen Debatte dürfen keine Anträge gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12012499

alte Dokumentnummer

N1198810736F

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)