Rückwaren im Veredlungsverkehr
§ 92.
(1) Aus aktiven Veredlungsverkehren stammende Waren, die innerhalb von drei Jahren nach dem Tag ihrer Verbringung in das Zollausland wieder in das Zollgebiet zurücklangen, sind je nach Antrag des seinerzeitigen Vormerknehmers wieder zum aktiven Veredlungsverkehr oder aber zum freien Verkehr abzufertigen. In diesen Fällen sind die Beschaffenheit, die Menge und der Wert der unveredelten Ware maßgebend, wenn der Anmelder dies beantragt. Die nach § 42 für die Gewährung der Zollfreiheit maßgeblichen Voraussetzungen gelten entsprechend. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 34; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
(2) Bei neuerlicher Übernahme in den Veredlungsverkehr oder bei Berechnung des Zolles ist auf einen nach § 91 Abs. 2 festgesetzten Abrechnungsschlüssel Bedacht zu nehmen. (Art. V Abs. 3 der Kundmachung)
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für den passiven Veredlungsverkehr mit ausfuhrzollpflichtigen Waren.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12049614
alte Dokumentnummer
N3198810460F
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