Immobiliensicherheiten
§ 92
(1) Kreditinstitute können zum Zweck der Kreditrisikominderung Wohnimmobilien, die vom Eigentümer selbst genutzt oder vermietet werden oder werden sollen, sowie gewerbliche Immobilien als Sicherheit verwenden, wenn
- 1. der Wert der Immobilie nicht wesentlich von der Bonität des Schuldners abhängt; Fälle, in denen rein makroökonomische Faktoren sowohl den Wert der Immobilie als auch die Fähigkeit des Kreditnehmers zur Vertragserfüllung beeinträchtigen, werden durch diese Bestimmung nicht ausgeschlossen;
- 2. das Kreditnehmerrisiko nicht wesentlich von der Ertragskraft der Immobilie oder des Projektes abhängt, sondern von der Fähigkeit des Schuldners, seine Schulden aus anderen Quellen zurückzuzahlen; als solches ist die Rückzahlung nicht wesentlich vom Cash Flow abhängig, die aus der zugrunde liegenden Immobilie generiert werden.
(2) Für im Inland gelegene Wohnimmobilien kommt die Anforderung gemäß Abs. 1 Z 2 nicht zur Anwendung. Für im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten gelegene Wohnimmobilien kommt die Anforderung gemäß Abs. 1 Z 2 nicht zur Anwendung, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaates von der Einhaltung dieser Anforderung absieht.
(3) Für im Inland gelegene gewerbliche Immobilien kommt die Anforderung des Abs. 1 Z 2 nicht zur Anwendung. Für im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten gelegene gewerbliche Immobilien kommt die Anforderung gemäß Abs. 1 Z 2 nicht zur Anwendung, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaates von der Einhaltung dieser Anforderung absieht.
(4) Für in einem Drittstaat gelegene Wohnimmobilien und gewerbliche Immobilien kommt Abs. 1 Z 2 dann nicht zur Anwendung, wenn die Rechtsordnung des entsprechenden Drittstaates eine entsprechende Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG vorsieht und von der Einhaltung dieser Anforderung abgesehen wird.
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