zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen Übergangsbestimmung
§ 92.
Die Verordnungen
- 1. über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, BGBl. II 70/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2008, und
- 2. über die abschließenden Prüfungen in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, BGBl. II Nr. 58/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2009,
finden auf abschließende Prüfungen bis zum Wirksamwerden dieser Verordnung gemäß § 69 sowie auf die Wiederholung von solchen abschließenden Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus weiterhin Anwendung.
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