§ 92 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

Ermittlung des Gewichtes.

§ 92.

Das Gewicht der Postsendungen ist von den Postämtern zu ermitteln. Soweit die Ermittlung des Gewichtes dem Absender überlassen ist, gilt das von ihm angegebene Gewicht bis zum Beweis des Gegenteiles als vom Postamt ermittelt.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145969

alte Dokumentnummer

N9195722649L

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