§ 92 NO

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.1871

§ 92

§. 92. Von Notariatsacten werden Ausfertigungen und beglaubigte oder einfache Abschriften ertheilt. Daß die Urkunde eine Ausfertigung oder blos eine Abschrift sei, muß durch die Aufschrift an der Spitze derselben ersichtlich gemacht sein.

Schlagworte

Notariatsakt

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015746

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