§ 92 KFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1998

Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter

§ 92.

Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind oder mit denen solche Güter befördert werden, müssen, abgesehen von den sonst für diese Fahrzeuge in Betracht kommenden Bestimmungen, auch den gemäß § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)